Sofortmaßnahmen bei einer Trennung

Im Falle einer Trennung ist es absolut wesentlich, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen.

Sichern Sie wichtige Dokumente. Welche gemeinsamen Verträge sind vorhanden.

Was verdient Ihr Partner, welche Kredite sind vorhanden.

Gibt es Streit über den Aufenthalt der Kinder?

Wer muss die Wohnung verlassen?

Schnelles Handeln bewahrt Sie vor möglichen Fehlern und Nachteilen.

Lassen Sie sich zeitnah beraten.

Was tun bei einem Personenschaden?

Bei einem Verkehrsunfall kann leider nicht nur Blechschaden, der sogenannte materielle Schaden, entstehen, sondern auch ein Personenschaden, der sogenannte immaterielle Schaden.

Hiervon sind nicht nur das Schmerzensgeld als Schadenswidergutmachung oder Behandlungskosten umfasst, sondern auch und insbesondere entstehende Kosten bei Dauerschäden.

Diese sind zum Beispiel Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden oder Kosten für Umbaumaßnahmen oder besondere Anschaffungen.

 

Hier ist es wichtig, sich von den Versicherungen nicht abspeisen zu lassen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte  konsequent durchzusetzen.

 

Ihr

Martin Warthorst

 

 

 

 

Ihr starker Partner im Mietrecht

Frau Rechtsanwältin Anke Zauner hat erfolgreich an dem Fachanwaltslehrgang für Mietrecht teilgenommen. Herzlichen Glückwunsch!!!

Es ist uns wichtig, unsere Mandanten auf höchstem juristischem Niveau zu beraten. Hierzu gehört die Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete.

Der Fachanwaltstitel wird nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Der theoretische Teil der Ausbildung besteht in der Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang, der mit mehreren Prüfungsarbeiten verbunden ist. Frau Zauner hat diese Prüfungen mit Bravour bestanden.

bea Schulung mit Frau Ilona Cosack

Am 02.07.2021 hatten wir eine bea Schulung mit Frau Ilona Cosack von der ABC AnwaltsBeratung.

Seit vielen Jahren unterstützt und berät Frau Cosack Kanzleien bei der Umsetzung der Digitalisierung.

Vielen Dank für die tolle Schulung !!

 

 

Herzlich Willkommen

Seit dem 1.04.2020 haben wir Verstärkung.
Frau Rechtsanwältin Anke Zauner ergänzt unser Team.

Frau Rechtsanwältin Zauner hat langjährige Erfahrung im Sozialrecht.
Sie wird außerdem im Mietrecht und im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts beraten.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit !

Vertrag und Coronavirus, was nun ?

Italien: Vertrag&Coronavirus – Was nun?

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie kommt es massenhaft zu Absagen. In Italien besteht seit dem 09.03.2020 ein weitreichendes Ausgehverbot. Firmen dürfen nicht mehr ihren Betrieb führen. Messen werden abgesagt. Teuer gemietete Immobilien sind nicht nutzbar. Müssen die geschlossenen Vertrage trotzdem erfüllt werden?

Das italienische Zivilgesetzbuch sieht Ausnahmen vom wohlbekannten Prinzip „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten- vor.

Der Schuldner ist gem. Art. 1256 ital. Zivilgesetzbuch von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Leistung unmöglich ist. Unmöglich kann eine Leistung auch durch Vorschriften seitens des Gesetzgebers oder der Verwaltungsbehörden werden, die unabhängig vom Verhalten des Schuldners und im allgemeinen Interesse erlassen wurden (vgl. Urteil Kassationshof n.119 del 11.01.1982). Falls also z.B. ein Hotel aufgrund einer Verordnung zum Zwecke der Eindämmung der Coronavirusepidemie geschlossen wurde, kann kein Schadensersatz wegen des Wegfalls der Reise verlangt werden. Das Gleiche gilt, umgekehrt, wenn eine Hotelbuchung wegen eines zwischenzeitlichen Ausreiseverbotes nicht wahrgenommen werden kann.

Falls die Leistung nur vorübergehend unmöglich ist, muss sie erbracht werden, sobald sie wieder möglich ist, Schadensersatzansprüche sind aber aufgrund von Art. 1256 Abs. 2 ital. Zivilgesetzbuch ausgeschlossenen.

Die italienische Regierung hat mit der Verordnung D.L. Nr. 18 „Decreto Cura Italia“ vom 17.03.2020 (Art. 91) klargestellt, dass die Einschränkungen und Vorschriften aufgrund der Covid-19-Pandemie immer bei der Prüfung des Wegfalls der Leistungspflichten berücksichtigt werden müssen (u. auch in Bezug auf Verzugsschaden,Vertragsstrafen und Fristen).

Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, d.h. Verträge die wiederkehrende Leistungen über einen längeren Zeitraum zum Gegenstand haben, und bei Verträgen, die eine Leistung zu einem späteren Zeitpunkt vorhersehen, besteht außerdem die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die geschuldete Leistung aufgrund von „unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignissen“ überhöht und damit wirtschaftlich unzumutbar ist. Der Gläubiger kann den Rücktritt jedoch verhindern, wenn er eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen vorschlägt.

Die Auswirkungen des Covid-19 müssen von Fall zu Fall beurteilt werden unter Berücksichtigung aller Umstände und der einzelnen Vertragsbestimmungen. Es sollte, soweit möglich und so früh wie möglich, eine einvernehmliche Lösung seitens der Vertragsparteien gesucht werden.

Ihre Elke Kühnel

Corona Krise und Unterhalt

Aufgrund der Corona Krise ist es absehbar, dass sich die Einkommensverhältnisse vieler Berufstätiger erheblich verschlechtern werden.

 

Im Unterhaltsrecht wird regelmäßig eine Prognose zur zukünftigen Einkommensentwicklung angestellt. Diese kann zurzeit nur auf der Grundlage einer hoffentlich vorübergehenden Entwicklung erstellt werden.

Bei dem Bezug von Kurzarbeitergeld sowie bei Arbeitslosengeld I  besteht normalerweise eine Obliegenheit zur Ausübung einer gegebenenfalls ergänzenden Erwerbstätigkeit. Im Falle der Arbeitslosigkeit hat sich der Unterhaltspflichtige um eine neue berufliche Tätigkeit zu bemühen. In der aktuellen Lage dürfte es zu verneinen sein, dass eine zusätzliche objektive Beschäftigungschance gegeben ist. Die Wirtschaftskrise hat zwar nicht sämtliche Erwerbszweige erfasst, es kann aber nicht mehr generell davon ausgegangen werden, dass die Bemühung um einen Arbeitsplatz in jedem Fall erfolgreich sein wird. Es ist auf das bisherige Erwerbsleben des Arbeitnehmers abzustellen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht seriös die Dauer der krisenbedingt eingetretenen Einkommensminderung festgestellt werden. Es stellt sich die Frage, auf welcher gesicherten Grundlage ein künftiger Unterhalt zu bestimmen ist.  Die Literatur neigt nunmehr dazu, aufgrund der momentanen nicht absehbaren Sachlage die eingetretene Minderung der Einkommensverhältnisse als Grundlage der künftigen Unterhaltspflicht heranzuziehen. Eine künftige Einkommensverbesserung  müsste gegebenenfalls im Rahmen eines Abänderungsverfahrens berücksichtigt werden.

Wenn einsetzbares Vermögen vorhanden ist, so  hat der Unterhaltspflichtige zunächst die volle Höhe des Unterhaltes aus seinem Vermögen zu zahlen. Dies gilt besonders dann, wenn  die Dauer des eingetretenen Einkommensrückgangs absehbar ist.

In der aktuellen Lage empfiehlt es sich, durch einvernehmliche Einigungen die Unterhaltspflicht kurzfristig zu verringern. Möglich ist die Vereinbarung eines teilweisen Titelverzichts, mit dem eine verminderte Leistungsfähigkeit erfasst werden kann.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gerne.

 

Ihre

Elke Engels

Fachanwältin für Familienrecht

 

 

 

 

Neuer Mindestlohn ab 2019

Seit dem 1. Januar 2019 liegt der Mindestlohn bei 9,19 €. Zuvor betrug er 8,84 €. Ab dem Jahr 2020 wird er 9,35 € betragen. Bitte achten Sie darauf, dass vorhandene Arbeitsvertäge anzupassen sind. Ansonsten drohen Sanktionen.
Bei Minijobs ist zu beachten, dass gleichzeitig die Arbeitszeit reduziert wird, um nicht über die 450 € Grenze zu gelangen.