Corona Krise und Unterhalt

Aufgrund der Corona Krise ist es absehbar, dass sich die Einkommensverhältnisse vieler Berufstätiger erheblich verschlechtern werden.

 

Im Unterhaltsrecht wird regelmäßig eine Prognose zur zukünftigen Einkommensentwicklung angestellt. Diese kann zurzeit nur auf der Grundlage einer hoffentlich vorübergehenden Entwicklung erstellt werden.

Bei dem Bezug von Kurzarbeitergeld sowie bei Arbeitslosengeld I  besteht normalerweise eine Obliegenheit zur Ausübung einer gegebenenfalls ergänzenden Erwerbstätigkeit. Im Falle der Arbeitslosigkeit hat sich der Unterhaltspflichtige um eine neue berufliche Tätigkeit zu bemühen. In der aktuellen Lage dürfte es zu verneinen sein, dass eine zusätzliche objektive Beschäftigungschance gegeben ist. Die Wirtschaftskrise hat zwar nicht sämtliche Erwerbszweige erfasst, es kann aber nicht mehr generell davon ausgegangen werden, dass die Bemühung um einen Arbeitsplatz in jedem Fall erfolgreich sein wird. Es ist auf das bisherige Erwerbsleben des Arbeitnehmers abzustellen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht seriös die Dauer der krisenbedingt eingetretenen Einkommensminderung festgestellt werden. Es stellt sich die Frage, auf welcher gesicherten Grundlage ein künftiger Unterhalt zu bestimmen ist.  Die Literatur neigt nunmehr dazu, aufgrund der momentanen nicht absehbaren Sachlage die eingetretene Minderung der Einkommensverhältnisse als Grundlage der künftigen Unterhaltspflicht heranzuziehen. Eine künftige Einkommensverbesserung  müsste gegebenenfalls im Rahmen eines Abänderungsverfahrens berücksichtigt werden.

Wenn einsetzbares Vermögen vorhanden ist, so  hat der Unterhaltspflichtige zunächst die volle Höhe des Unterhaltes aus seinem Vermögen zu zahlen. Dies gilt besonders dann, wenn  die Dauer des eingetretenen Einkommensrückgangs absehbar ist.

In der aktuellen Lage empfiehlt es sich, durch einvernehmliche Einigungen die Unterhaltspflicht kurzfristig zu verringern. Möglich ist die Vereinbarung eines teilweisen Titelverzichts, mit dem eine verminderte Leistungsfähigkeit erfasst werden kann.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gerne.

 

Ihre

Elke Engels

Fachanwältin für Familienrecht